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   FG Rheinland-Pfalz, 21.06.2005 - 2 K 2413/03   

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https://dejure.org/2005,14483
FG Rheinland-Pfalz, 21.06.2005 - 2 K 2413/03 (https://dejure.org/2005,14483)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 21.06.2005 - 2 K 2413/03 (https://dejure.org/2005,14483)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 21. Juni 2005 - 2 K 2413/03 (https://dejure.org/2005,14483)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kindergeld: Ermittlung eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs

  • datenbank.nwb.de

    Kindergeld: Ermittlung eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs und Gegenüberstellung von Gesamtbedarf und Selbstunterhalt eines in einer eigenen Wohnung lebenden volljährigen Kindes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges, behindertes Kind; Notwendiger Lebensbedarf eines behinderten Kindes; Kriterien für die Bedürftigkeit eines Kindes; Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein behindertes Kind

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 24.08.2004 - VIII R 59/01

    Ermittlung der Einnahmen und des notwendigen behinderungsbedingten Mehrbedarfs

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 21.06.2005 - 2 K 2413/03
    (Wegen der hierzu im einzelnen gemachten Ausführungen des Finanzgerichtes wird auf das o. g. Urteil, abgedruckt in Juris unter Nr. STRE200170980 Bezug genommen.) Auf die nach Zulassung durch den erkennenden Senat eingelegte Revision hob der BFH mit Urteil vom 24. August 2004, VIII R 59/01, BFH/NV 2004, 1715 , das Urteil des FG auf, soweit darin die Klage abgewiesen worden war, und verwies die Sache mit dem Hinweis zurück, das Finanzgericht werde unter Mitwirkung des Klägers festzustellen haben, in welcher Höhe der Sozialleistungsträger Zahlungen an die Tochter oder für die Tochter an den Pflegedienst geleistet habe, und der Kläger werde ggf. die tatsächlichen Arztbesuche seiner Tochter nachzuweisen haben.

    Er sah wegen der Entscheidung des BFH in der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz im Verfahren 2 K 2117/00 vom 24. August 2004, VIII R 59/01 (BFH/NV 2004, 1715 ) die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld auch für das Jahr 2002 als erfüllt an.

    Mithin ist darauf abzustellen, ob bei einer vorausschauenden Bedarfsplanung unter Zugrundelegung einer monatlichen Durchschnittsbelastung der Mehrbedarf aufgefangen werden kann (BFH, Urteil vom 24. August 2004, VIII R 59/01, BFH/NV 2004, 1715 , m. w. N.).

    Dabei haben die Hilfeleistungen der Eltern außer Betracht zu bleiben, d. h.: sie sind weder mittelerhöhend noch bedarfsmindernd zu berücksichtigen, da ansonsten genau die Unterhaltsbeiträge der Eltern zum Ausschluss des Kindergeldanspruches führen können, die das Kindergeld abgelten soll (BFH, Urteil vom 24. August 2004, VIII R 59/01, a. a. 0.).

    Anzusetzen sind nach dem Urteil des BFH vom 24. August 2004, VIII R 59/01, a. a. O. lediglich die - unmittelbar oder mittelbar - tatsächlich zur Auszahlung gelangten Beträge.

    Die danach von Dagmar zu tragenden Aufwendungen von 90 der o. g. Kosten (also rund 7714, EUR) sind jedoch nicht entsprechend den vom BFH in dem Urteil vom 24. August 2004, VIII R 59/01 gemachten Ausführungen den Monaten, in denen sie jeweils entstanden sind, zuzuordnen.

    Nach der Rechtsprechung des BFH sind Kosten, die auf einer Urlaubsreise für eine hierfür notwendige Begleitperson entstehen, bis zu 1.500,- DM (entspricht 767,- EUR) jährlich als außergewöhnliche Belastung und damit als behinderungsbedingter Mehrbedarf abziehbar (vgl. Urteil vom 04. Juli 2002, III R 58/98, BStBl II 2002, 765 ; auf dieses Urteil im auch in dem das Streitjahr 2000 betreffende Urteile des BFH vom 24. August 2004, VIII R 59/01 Bezug genommen.).

    Diese Mehraufwendungen für die Urlaubsbegleitung fallen zwar nicht regelmäßig sondern punktuell an, sind nach den in dem Urteil des BFH vom 24. August 2004, VIII R 59/01 aufgestellten Grundsätzen, auf das gesamte Jahr zu verteilen, da die Urlaubsreise geplant werden konnte bzw. musste und die Mittel im Wege vorausschauender Bedarfsplanung hätten angespart werden können.

  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 21.06.2005 - 2 K 2413/03
    Er führte aus, der Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 11. Januar 2005, 2 BvR 167/02 habe wesentlichen Einfluss auf die vorliegenden Klageverfahren.

    Lediglich diejenigen Beträge, die von Gesetzes wegen dem Kind oder dessen Eltern tatsächlich nicht zur Verfügung stehen, sondern anderen Zwecken als der Bestreitung des Unterhaltes zu dienen bestimmt sind, sind nicht einzubeziehen, (BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2005, 2 BvR 167/02, abgedruckt u. a. auf der Internetseite des Gerichts).

    Davon sind gem. dem oben zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 11. Januar 2005, 2 BvR 167/02 die Sozialversicherungspflicht beiträge in Abzug zu bringen, da diese von Gesetzes wegen abgeführt werden und deshalb von vornherein und unabhängig von einer Willensentscheidung des Kindes bzw. seiner Eltern nicht in dessen/deren Verfügungsbereich gelangen und deshalb zum Unterhalt des Kindes tatsächlich nicht zur Verfügung stehen.

  • BFH, 15.10.1999 - VI R 183/97

    Volljährige behinderte Kinder

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 21.06.2005 - 2 K 2413/03
    Reichen dagegen seine finanziellen Mittel aus, um seinen gesamten notwendigen Lebensbedarf abzudecken, kommt der Behinderung keine Bedeutung zu (BFH, Urteil vom 15. Oktober 1999, VI R 183/97, BStBl II 2000, 72 , m. w. N.).

    Nach der Rechtsprechung des BFH hat die Verweisung auf § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG in § 63 Abs. 1 Satz 2 EStG zum Ausdruck gebracht, dass der steuerrechtliche Begriff des Außerstandeseins zum Selbstunterhalt i. S. einer einheitlichen steuerrechtlichen Auslegung nunmehr auch im Kindergeldrecht anzuwenden ist (BFH, Urteil vom 15. Oktober 1999, VI R 183/97, a. a. 0.).

    Der gesamte notwendige Lebensbedarf eines behinderten Kindes setzt sich aus dem allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf) und dem behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammen (BFH, Urteil vom 15. Oktober 1999, VI R 183/97, a. a. 0.).

  • FG Rheinland-Pfalz, 21.06.2005 - 2 K 2492/04

    Kindergeld: Ermittlung eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs und

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 21.06.2005 - 2 K 2413/03
    Des weiteren ergingen am gleichen Tag Urteile wegen Kindergeld 2004 (2 K 2492/04) und 2003 (2 K 2665/03).

    Da eine Fahrleistung von 15.000 km vornehmlich für Ausflugsfahrten außerordentlich hoch erscheint (zumal Dagmar lt. den Pflegenachweisen auch von dem Pflegedienst zu außerhäuslichen Aktivitäten begleitet wurde) und der Kläger, wie sich auch aus weiteren anhängig gewesenen bzw. noch, anhängigen Klageverfahren betreffend die Jahre 2000 - 2002 (2 K 2744/04, 2 K 2271/01, 2 K 2413/03 und 2 K 2492/04) ergibt, eine so hohe Fahrleistung - wiederum unsubstantiiert - auch für die Vor- und die Folgejahre anführt, ist davon auszugehen, dass er die geltend gemachten Fahrtkosten als jährlich ohne weiteres anzusetzenden Freibetrag ansieht.

  • FG Rheinland-Pfalz, 21.06.2005 - 2 K 2744/04

    Kindergeld: Ermittlung eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs und

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 21.06.2005 - 2 K 2413/03
    Im zweiten Rechtsgang erging unter dem Aktenzeichen 2 K 2744/04 am 21. Juni 2005 ein Urteil.

    Da eine Fahrleistung von 15.000 km vornehmlich für Ausflugsfahrten außerordentlich hoch erscheint (zumal Dagmar lt. den Pflegenachweisen auch von dem Pflegedienst zu außerhäuslichen Aktivitäten begleitet wurde) und der Kläger, wie sich auch aus weiteren anhängig gewesenen bzw. noch, anhängigen Klageverfahren betreffend die Jahre 2000 - 2002 (2 K 2744/04, 2 K 2271/01, 2 K 2413/03 und 2 K 2492/04) ergibt, eine so hohe Fahrleistung - wiederum unsubstantiiert - auch für die Vor- und die Folgejahre anführt, ist davon auszugehen, dass er die geltend gemachten Fahrtkosten als jährlich ohne weiteres anzusetzenden Freibetrag ansieht.

  • FG Rheinland-Pfalz, 02.03.2001 - 3 K 2117/00

    Kindergeld: Ermittlung eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs und

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 21.06.2005 - 2 K 2413/03
    Mit Urteil vom 02. März 2001, 3 K 2117/00, hat das daraufhin angerufene Finanzgericht Rheinland-Pfalz den angefochtenen Aufhebungsbescheid dahin geändert, dass die Kindergeldfestsetzung erst ab Januar 2000 aufgehoben wurde.

    Dies ergebe sich anhand der Ermittlung aufgrund der Grundsätze des Urteils des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. März 2001 für 2001 ( 3 K 2117/00).

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91

    Familienlastenausgleich II

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 21.06.2005 - 2 K 2413/03
    Als Grundbedarf ist dabei der das Existenzminimum beschreibende Grenzbetrag gem. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG anzusetzen, der neben Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat und Heizung in vertretbarem Umfang auch persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens wie z. B. Beziehungen zur Umwelt (Kontakte zur Familie, Teilnahme am kulturellen Leben) umfasst (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. November 1998, 2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91 und 2 BvR 980/91, BStBl II 1999, 182, 191, CII).
  • BFH, 04.07.2002 - III R 58/98

    Aufwendungen eines Schwerbehinderten für Urlaubsbegleitung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 21.06.2005 - 2 K 2413/03
    Nach der Rechtsprechung des BFH sind Kosten, die auf einer Urlaubsreise für eine hierfür notwendige Begleitperson entstehen, bis zu 1.500,- DM (entspricht 767,- EUR) jährlich als außergewöhnliche Belastung und damit als behinderungsbedingter Mehrbedarf abziehbar (vgl. Urteil vom 04. Juli 2002, III R 58/98, BStBl II 2002, 765 ; auf dieses Urteil im auch in dem das Streitjahr 2000 betreffende Urteile des BFH vom 24. August 2004, VIII R 59/01 Bezug genommen.).
  • BFH, 15.10.1999 - VI R 40/98

    Volljährige behinderte Kinder

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 21.06.2005 - 2 K 2413/03
    Weiterhin stehen Leistungen der Sozialleistungsträger für den Lebensunterhalt, insbesondere die Pflege (Pflegesachleistungen gem. § 69b BSHG , die als Form der Hilfe in besonderen Lebenslagen behinderungsbedingte Bezüge darstellen, BFH, Urteil vom 15. Oktober 1999, VI R 40/98, BStBl II 2000, 75 ) zur Verfügung.
  • BFH, 21.07.2000 - VI R 153/99

    Eckregelsatz für Alleinstehende im Bundesdurchschnitt monatlich

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 21.06.2005 - 2 K 2413/03
    Unter Einkünften und Bezügen sind daher - wie auch sonst bei nicht behinderten Kindern bzw. wie im Rahmen der Prüfung gem. § 33a EStG , ob Unterhaltsaufwendungen außergewöhnliche Belastungen darstellen - die Einkünfte i. S. d. § 2 Abs. 2 EStG und alle Zuflüsse in Geld oder Geldeswert zu verstehen, die nicht bei der einkommensteuerrechtlichen Einkunftsermittlung erfasst werden und zur Unterhaltsbestreitung bestimmt oder geeignet sind (vgl. hierzu auch BFH, Urteil vom 21. Juli 2000, VI R 153/99, 566).
  • BFH, 16.12.2002 - VIII R 65/99

    Vergleichsrechnung Kinderfreibeträge und Kindergeld

  • BFH, 27.01.2004 - VII B 66/03

    Verletzung des rechtlichen Gehörs; Antrag auf Terminsänderung wegen plötzlicher

  • FG Rheinland-Pfalz, 21.06.2005 - 2 K 2665/03

    Kindergeld: Ermittlung eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs und

  • FG Rheinland-Pfalz, 21.06.2005 - 2 K 2492/04

    Kindergeld: Ermittlung eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs und

    Des weiteren ergingen am gleichen Tag Urteile wegen Kindergeld 2002 (2 K 2413/03) und 2003 (2 K 2665/03).

    Weiterhin werde Bezug genommen auf einer Berechnung laut dem Schreiben vom 28. Januar 2005 im Verfahren 2 K 2413/03, (Blatt 78 bis 79 der Prozessakte des zitierten Verfahrens).

    Da eine Fahrleistung von 15.000 km vornehmlich für Ausflugsfahrten außerordentlich hoch erscheint (zumal Dagmar lt. den Pflegenachweisen auch von dem Pflegedienst zu außerhäuslichen Aktivitäten begleitet wurde) und die Kläger, wie sich auch aus weiteren anhängig gewesenen bzw. noch anhängigen Klageverfahren betreffend die Jahre 2000 - 2002 (2 K 2744/04, 2 K 2271/01, 2 K 2413/03 und 2 K 2492/04) ergibt, eine so hohe Fahrleistung - wiederum unsubstantiiert - auch für die Vor- und die Folgejahre anführt, ist davon auszugehen, dass die geltend gemachten Fahrtkosten als jährlich ohne weiteres anzusetzender Freibetrag angesehen werden.

  • FG Rheinland-Pfalz, 21.06.2005 - 2 K 2744/04

    Kindergeld: Ermittlung eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs und

    Des weiteren ergingen am gleichen Tag Urteile wegen Kindergeld 2002 (2 K 2413/03) und 2003 (2 K 2665/03).

    Weiterhin werde Bezug genommen auf einer Berechnung laut dem Schreiben vom 28. Januar 2005 im Verfahren 2 K 2413/03, (Blatt 78 bis 79 der Prozessakte des zitierten Verfahrens).

    Da eine Fahrleistung von 15.000 km vornehmlich für Ausflugsfahrten außerordentlich hoch erscheint (zumal Dagmar lt. den Pflegenachweisen auch von dem Pflegedienst zu außerhäuslichen Aktivitäten begleitet wurde) und die Kläger, wie sich auch aus weiteren anhängig gewesenen bzw. noch anhängigen Klageverfahren betreffend die Jahre 2000 - 2002 (2 K 2744/04, 2 K 2271/01, 2 K 2413/03 und 2 K 2492/04) ergibt, eine so hohe Fahrleistung - wiederum unsubstantiiert - auch für die Vor- und die Folgejahre anführt, ist davon auszugehen, dass die geltend gemachten Fahrtkosten als jährlich ohne weiteres anzusetzender Freibetrag angesehen werden.

  • FG Rheinland-Pfalz, 21.06.2005 - 2 K 2665/03

    Kindergeld: Ermittlung eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs und

    Mit Schreiben vom 13. Mai 2005 (Bl. 103, 104 Prozessakten) bat das Gericht sowohl die Pflegekasse der AOK Neustadt als auch die Stadtverwaltung Kaiserslautern (Amt für Soziales und Wohngeld) um Auskunft darüber, welche Sozialleistungen in dem Streitjahr und in weiteren Jahren, wegen denen unter den Aktenzeichen 2 K 2744/04, 2 K 2413/03 und 2 K2492/04 weitere Klageverfahren anhängig sind, an Frau Dagmar bzw. für deren Pflege erbracht wurden.

    Da eine Fahrleistung von 15.000 km vornehmlich für Ausflugsfahrten außerordentlich hoch erscheint (zumal Dagmar lt. den Pflegenachweisen auch von dem Pflegedienst zu außerhäuslichen Aktivitäten begleitet wurde) und der Kläger, wie sich auch aus weiteren Klageverfahren betreffend die Jahre 2000 und 2002 bis 2004 (2 K 2744/04, 2 K 2271/01, 2 K 2413/03 und 2 K 2492/04) ergibt, eine so hohe Fahrleistung - wiederum unsubstantiiert - auch für die Vorjahre und das Folgejahr anführt, ist davon auszugehen, dass er die geltend gemachten Fahrtkosten als jährlich ohne weiteres anzusetzenden Freibetrag ansieht.

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